Gesetz über Rundfunk und Fernsehen in Kaysteran (RuFuG): Versionsgeschichte

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9. Juni 2024

  • AktuellVorherige 16:5116:51, 9. Jun. 2024Josip Olić Diskussion Beiträge 2.494 Bytes +2.494 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „== Artikel 1: Zweck und Anwendungsbereich == (1) Dieses Gesetz regelt die Gründung, den Betrieb und die Aufsicht über Rundfunk- und Fernsehanbieter in Kaysteran. (2) Es dient der Gewährleistung einer pluralistischen, unabhängigen und qualitativ hochwertigen Medienlandschaft. == Artikel 2: Definitionen == (1) Rundfunkanbieter: Jede juristische oder natürliche Person, die Rundfunk- oder Fernsehdienste anbietet. (2) Öffentlich-rechtlicher Rundfunk:…“ Markierung: Visuelle Bearbeitung