Gesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst (ArbeitsdienstG-V): Versionsgeschichte

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30. April 2024

22. Oktober 2023

  • AktuellVorherige 11:2511:25, 22. Okt. 2023Tehnika Diskussion Beiträge 1.532 Bytes +1.532 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „'''§ 1 - Zweck des Gesetzes''' Zweck des Gesetzes ist es, jungen und erwerbslosen Bürgern die Möglichkeit zu geben, freiwillige Arbeit zum Wohl der Gesamtheit zu leisten. '''§ 2 - Gemeinnützigkeit''' (1) Die Arbeiten des freiwilligen Arbeitsdienstes müssen gemeinnützig und zugleich zusätzlich sein. Der Arbeitsdienst darf nicht zu einer Verdrängung regulärer Beschäftigungsverhältnisse führen; er muss sich auf Arbeiten erstrecken, die weder…“ Markierung: Visuelle Bearbeitung