Gesetz über politische Vereinigungen und sonstige Vereine (ParteiVereinsG): Versionsgeschichte

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30. April 2024

16. September 2023

  • AktuellVorherige 17:3117:31, 16. Sep. 2023Tehnika Diskussion Beiträge 2.640 Bytes +2.640 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „§ 1 – Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Gründung und Tätigkeit von politischen Parteien und sonstigen Vereinen. § 2 – Parteien (1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien oder eine ihrer Republiken auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen. (2) Eine Partei muss über einen oder mehrere gewählte Vorsitzende verfügen sowie ein d…“ Markierung: Visuelle Bearbeitung