Hochschulrahmengesetz (HRG): Versionsgeschichte

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16. September 2023

  • AktuellVorherige 16:1616:16, 16. Sep. 2023Tehnika Diskussion Beiträge 3.325 Bytes +3.325 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „'''§ 1 Allgemeine Bestimmungen''' (1) Die Hochschulen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium. (2) Darüber hinaus fördern und bilden sie den akademischen Nachwuchs durch Vermittlung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse. (3) Die Einrichtung, der Betrieb sowie die Aufsicht über die Hochschulen obliegt der Regierung der Republik. Die Freiheit von Fors…“ Markierung: Visuelle Bearbeitung