Motorfahrzeugzulassungsgesetz (MfZG): Versionsgeschichte

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16. September 2023

  • AktuellVorherige 16:2116:21, 16. Sep. 2023Tehnika Diskussion Beiträge 4.145 Bytes +4.145 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „'''§ 1 - Geltungsbereich''' Dieses Gesetz bestimmt das Verfahren und die Voraussetzungen der Zulassung von Motorfahrzeugen zur Benutzung der öffentlichen Wege. == I. Abschnitt - Zulassungsverfahren und -arten == '''§ 2 - Verfahren''' (1) Damit ein Motorfahrzeug auf einem öffentlichen Weg zu bewegt werden darf, muss es individuell in Severanien zugelassen sein. (2) Eine Zulassung ist nicht notwendig, wenn das Motorfahrzeug im Ausland gültig zugela…“ Markierung: Visuelle Bearbeitung