Vereinsrichtliniengesetz (VereinG): Versionsgeschichte

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16. September 2023

  • AktuellVorherige 16:5816:58, 16. Sep. 2023Josip Olić Diskussion Beiträge 3.175 Bytes +3.175 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „§ 1 - Begriff des Vereins Verein im Sinne dieses Gesetzes ist jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. § 2 - Vereinsfreiheit (1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit). (2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Si…“ Markierung: Visuelle Bearbeitung