Vergabegesetz (VergabeG): Versionsgeschichte

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16. September 2023

  • AktuellVorherige 17:4417:44, 16. Sep. 2023Josip Olić Diskussion Beiträge 2.119 Bytes +2.119 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „'''§ 1 Anwendungsbereich''' (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle staatlichen und kommunalen Auftraggeber, für sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. (2) Die staatlichen und kommunalen Auftraggeber wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in gleicher Wei…“ Markierung: Visuelle Bearbeitung