Gesetz über die Volksmiliz: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „§ 1 – Grundsätze (1) Die Volksmiliz gewährleistet als Organ der sozialistischen Staatsmacht der Volksrepublik Pelagonien die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ihre gesamte Tätigkeit dient dem zuverlässigen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der schöpferischen Arbeit der Menschen. (2) Die Volksmiliz darf in die Rechte von Personen nur eingreifen, soweit…“)
 
(Neufassung)
 
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§ 1 – Grundsätze
Člen 1


(1) Die Volksmiliz gewährleistet als Organ der sozialistischen Staatsmacht der Volksrepublik Pelagonien die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ihre gesamte Tätigkeit dient dem zuverlässigen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der schöpferischen Arbeit der Menschen.
Die nach militärischen Grundsätzen organisierte Volksmiliz besteht aus der Allgemeinen Volksmiliz und der Kriminalmiliz.


(2) Die Volksmiliz darf in die Rechte von Personen nur eingreifen, soweit das gesetzlich zulässig und zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unumgänglich ist.
Člen 2


Die Allgemeine Volksmiliz hält die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht; sie wehrt Gefahren ab und beseitigt Störungen.


§ 2 – Aufgaben
Člen 3


(1) Die Volksmiliz hat die öffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit zuverlässig zu gewährleisten. Ihr obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit:
(1) Die Kriminalmiliz verfolgt Straftaten und wirkt bei deren Verhütung mit.


1. Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten vorausschauend und zielgerichtet vorzubeugen, alle Straftaten aufzudecken, zu untersuchen und aufzuklären, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sowie die Ursachen und Bedingungen der Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten aufdecken und beseitigen zu helfen,
(2) Sie verhütet im Rahmen des Bundesrechts Handlungen, die gegen die Sicherheit des Staates gerichtet sind.


2. anderen Gefahren vorzubeugen und Störungen zu beseitigen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen,
Člen 4


3. die zum Schutz der Staatsgrenze für die Grenzgebiete festgelegte Ordnung durchzusetzen,
(1) Die Volksmiliz erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit.


4. die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, auf den Binnengewässern, den inneren Seegewässern sowie in den Seehäfen zu gewährleisten,
(2) Bei Amtshandlungen gilt die Uniform als Ausweis. Milizangehörige in Zivil haben sich auf Verlangen auszuweisen.


5. den Personenverkehr und den Gütertransport auf dem Eisenbahngebiet im Binnen- und Transitverkehr zu schützen, insbesondere den Transport volkswirtschaftlich hochwertiger und gefährlicher Güter zu sichern,
Člen 5


6. die Einhaltung der Ausweis-, Pass- und Meldebestimmungen zu gewährleisten,
Fehlen besondere Bestimmungen, trifft die Volksmiliz jene Maßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind.


7. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit von Vereinigungen, die Durchführung von Veranstaltungen und die Polizeistunde zu gewährleisten,
Člen 6


8. wichtige Betriebe, Anlagen und Objekte zu sichern,
(1) Die Volksmiliz kann vorübergehend in Gewahrsam nehmen:


9. die im Rahmen der Landesverteidigung übertragenen Aufgäben zu erfüllen.
1) Personen, die sich oder andere ernsthaft gefährden;


(2) Die Volksmiliz erfüllt darüber hinaus die ihr durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben.
2) Personen, die wegen ihres Zustandes oder Verhaltens öffentlich Ärgernis erregen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören;


3) Personen, die aus einer Anstalt entwichen sind, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten haben.


§ 3 – Befugnisse
(2) Der in Gewahrsam genommenen Person ist der Grund des Gewahrsamsanzugeben. Nach Wegfall dieses Grundes, spätestens nach 72 Stunden, ist die Person zu entlassen oder der erforderlichen Obhut zuzuführen.


Die Angehörigen der Volksmiliz sind entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet, die in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Befugnisse so wahrzunehmen, dass wirksam Gefahren vorgebeugt wird und Störungen beseitigt werden, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Maßnahmen sind unter strenger Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen in dem Umfange zu treffen und nur so lange durchzuführen, wie dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Der Grund der Maßnahme ist dem Betreffenden mitzuteilen, soweit dies nicht durch den Zweck der Maßnahme oder die Umstände ausgeschlossen ist.
Člen 7


Die Volksmiliz führt Unmündige oder Entmündigte, die sich der elterlichen oder der behördlichen Aufsicht entziehen, oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entweichen, auf Begehren Berechtigter dem Inhaber der elterlichen Gewalt oder der zuständigen Behörde zu.


§ 4 – Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen
Člen 8


(1) In Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Volksmiliz befugt, zur Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und Forderungen zu stellen. Sie ist berechtigt, Erlaubnisse und Genehmigungen zu erteilen sowie Ausweise, polizeiliche Führungszeugnisse und Bescheinigungen auszustellen; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befugt; Auskunft aus dem Strafregister anzufordern.
(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere die Abnahme daktyloskopischer Abdrucke, fotografische Aufnahmen, die Feststellung körperlicher Merkmale sowie Messungen und Handschriftproben.


(2) Zur Vorbeugung oder Abwehr von unmittelbaren Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, ist die Volksmiliz verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu fordern oder unmittelbar selbst auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen, sofern die Beseitigung dieses Zustandes keinen Aufschub duldet.
(2) Die Volksmiliz kann solche Maßnahmen vornehmen:


1) an Personen, deren Identität anders nicht festgestellt werden kann;


§ 5 – Personalienfeststellung
2) an Personen, die zu einer Freiheitsstrafe oder einer sichernden Maßnahme verurteilt sind;


(1) Personalien dürfen nur dann festgestellt oder aufgenommen werden, wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
3) an Personen, die des Landes verwiesen werden oder gegen die eine Einreisesperre besteht;


(2) Können Personalien nicht an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden, ist eine Zuführung zulässig. Sie ist auch zulässig, wenn es zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist.
4) an Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt sind.


(3) Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher Unterlagen, sind diese zu vernichten.


§ 6 – Durchsuchung, Verwahrung und Einziehung
Člen 9


(1) Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen,
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Volksmiliz eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.


1. durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird oder
(2) Der Angehaltene muss auf Verlangen seine Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen.


2. die der Einziehung unterliegen,
(3) Der Angehaltene kann zu einem Milizposten gebracht werden, wenn seine Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, oder wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, an der Echtheit seiner Ausweispapiere oder am rechtmäßigen Besitz von Fahrzeugen oder andern Sachen bestehen. Der Grund ist dem Angehaltenen anzugeben. Der Angehaltene ist nach der Identitätsfeststellung unverzüglich zu entlassen.


dürfen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen durchsucht werden, wenn nur dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, können mitgeführte Sachen durchsucht werden.
Člen 10


(2) Sachen können, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ohne Durchsuchung in Verwahrung genommen worden. Die Verwahrung ist auch zur Sicherung des Eigentums zulässig.
(1) Die Volksmiliz schreibt eine Person zur Fahndung aus, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn:


1) die Spezialgesetzgebung dies vorsieht;


§ 7 – Gewahrsam
2) ihr Verhalten den ernstlichen Verdacht begründet, sie werde ein schweres Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor;


(1) Wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch Personen erheblich gefährdet oder gestört, können diese, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet wird, in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht. auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann. In Gewahrsam können auch Personen genommen werden, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden,
3) ihr eine amtliche Verfügung oder ein amtlicher Entscheid zugestellt werden muss;


(2) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er darf die Dauer von 48 Stunden nicht überschreiten.
4) die Voraussetzungen von čl. 7 vorliegen;


5) sie vermisst wird.


§ 8 – Anwendung von Schusswaffen
(2) Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfallen ist.


(1) Schußwaffen dürfen nur im äußersten Falle angewendet werden, wenn andere Maßnahmen der körperlichen Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieben oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
Člen 11


(2) Die Anwendung von Schusswaffen ist durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht die unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.
Die Volksmiliz kann Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn diese:


1) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;


§ 9 – Inkrafttreten
2) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung behindern;


Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
3) die Volksmiliz an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern.


''In Kraft getreten am 24.11.2017.''
Člen 12
 
Die Volksmiliz darf private Grundstücke betreten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
 
Člen 13
 
Die Volksmiliz kann, wenn nötig mit Gewalt, in eine Wohnung eindringen:
 
1) wenn im Innern jemand um Hilfe ruft;
 
2) im Falle schwerer und unmittelbar drohender Gefahr für Personen, die sich in der Wohnung und in deren Nähe befinden.
 
Člen 14
 
Steht kein anderes Mittel zur Verfügung, so kann die Volksmiliz in einer den Umständen angemessenen, verhältnismäßigen Weise körperlichen Zwang anwenden oder, wenn die Situation es erfordert, von der Schusswaffe Gebrauch machen.
 
Člen 15
 
(1) Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
 
(2) Das Gesetz über die Volksmiliz vom 24. November 2017 ist aufgehoben.
 
Člen 16
 
Der Minister für Innere Angelegenheiten erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.
 
 
''In Kraft getreten am 27.01.2024.''
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Aktuelle Version vom 27. Juni 2025, 20:36 Uhr

Člen 1

Die nach militärischen Grundsätzen organisierte Volksmiliz besteht aus der Allgemeinen Volksmiliz und der Kriminalmiliz.

Člen 2

Die Allgemeine Volksmiliz hält die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht; sie wehrt Gefahren ab und beseitigt Störungen.

Člen 3

(1) Die Kriminalmiliz verfolgt Straftaten und wirkt bei deren Verhütung mit.

(2) Sie verhütet im Rahmen des Bundesrechts Handlungen, die gegen die Sicherheit des Staates gerichtet sind.

Člen 4

(1) Die Volksmiliz erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit.

(2) Bei Amtshandlungen gilt die Uniform als Ausweis. Milizangehörige in Zivil haben sich auf Verlangen auszuweisen.

Člen 5

Fehlen besondere Bestimmungen, trifft die Volksmiliz jene Maßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind.

Člen 6

(1) Die Volksmiliz kann vorübergehend in Gewahrsam nehmen:

1) Personen, die sich oder andere ernsthaft gefährden;

2) Personen, die wegen ihres Zustandes oder Verhaltens öffentlich Ärgernis erregen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören;

3) Personen, die aus einer Anstalt entwichen sind, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten haben.

(2) Der in Gewahrsam genommenen Person ist der Grund des Gewahrsamsanzugeben. Nach Wegfall dieses Grundes, spätestens nach 72 Stunden, ist die Person zu entlassen oder der erforderlichen Obhut zuzuführen.

Člen 7

Die Volksmiliz führt Unmündige oder Entmündigte, die sich der elterlichen oder der behördlichen Aufsicht entziehen, oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entweichen, auf Begehren Berechtigter dem Inhaber der elterlichen Gewalt oder der zuständigen Behörde zu.

Člen 8

(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere die Abnahme daktyloskopischer Abdrucke, fotografische Aufnahmen, die Feststellung körperlicher Merkmale sowie Messungen und Handschriftproben.

(2) Die Volksmiliz kann solche Maßnahmen vornehmen:

1) an Personen, deren Identität anders nicht festgestellt werden kann;

2) an Personen, die zu einer Freiheitsstrafe oder einer sichernden Maßnahme verurteilt sind;

3) an Personen, die des Landes verwiesen werden oder gegen die eine Einreisesperre besteht;

4) an Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt sind.

(3) Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher Unterlagen, sind diese zu vernichten.

Člen 9

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Volksmiliz eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.

(2) Der Angehaltene muss auf Verlangen seine Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen.

(3) Der Angehaltene kann zu einem Milizposten gebracht werden, wenn seine Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, oder wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, an der Echtheit seiner Ausweispapiere oder am rechtmäßigen Besitz von Fahrzeugen oder andern Sachen bestehen. Der Grund ist dem Angehaltenen anzugeben. Der Angehaltene ist nach der Identitätsfeststellung unverzüglich zu entlassen.

Člen 10

(1) Die Volksmiliz schreibt eine Person zur Fahndung aus, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn:

1) die Spezialgesetzgebung dies vorsieht;

2) ihr Verhalten den ernstlichen Verdacht begründet, sie werde ein schweres Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor;

3) ihr eine amtliche Verfügung oder ein amtlicher Entscheid zugestellt werden muss;

4) die Voraussetzungen von čl. 7 vorliegen;

5) sie vermisst wird.

(2) Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfallen ist.

Člen 11

Die Volksmiliz kann Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn diese:

1) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;

2) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung behindern;

3) die Volksmiliz an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern.

Člen 12

Die Volksmiliz darf private Grundstücke betreten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Člen 13

Die Volksmiliz kann, wenn nötig mit Gewalt, in eine Wohnung eindringen:

1) wenn im Innern jemand um Hilfe ruft;

2) im Falle schwerer und unmittelbar drohender Gefahr für Personen, die sich in der Wohnung und in deren Nähe befinden.

Člen 14

Steht kein anderes Mittel zur Verfügung, so kann die Volksmiliz in einer den Umständen angemessenen, verhältnismäßigen Weise körperlichen Zwang anwenden oder, wenn die Situation es erfordert, von der Schusswaffe Gebrauch machen.

Člen 15

(1) Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(2) Das Gesetz über die Volksmiliz vom 24. November 2017 ist aufgehoben.

Člen 16

Der Minister für Innere Angelegenheiten erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.


In Kraft getreten am 27.01.2024.