Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (PNVG): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Severanija.net · Wiki
(Die Seite wurde neu angelegt: „'''§ 1 - Begriffsbestimmung''' Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen auf Schienen, Straßen und Gewässern im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr. '''§ 2 - Ziele und Grundsätze''' (1) Republik und Gemeinden stellen in allen Teilen des Landes die ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sicher. Sie haben darauf hin…“)
 
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 35: Zeile 35:


[[Kategorie:Gesetz (Bund)]]
[[Kategorie:Gesetz (Bund)]]
{{DEFAULTSORT:Öffentlichen_Personennahverkehr_(PNVG)}}

Aktuelle Version vom 30. April 2024, 12:28 Uhr

§ 1 - Begriffsbestimmung

Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen auf Schienen, Straßen und Gewässern im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr.


§ 2 - Ziele und Grundsätze

(1) Republik und Gemeinden stellen in allen Teilen des Landes die ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sicher. Sie haben darauf hinzuwirken, dass eine verkehrsgerechte Zuordnung von Wohnbereichen zu Arbeits- und Ausbildungsstätten sowie eine angemessene Anbindung dieser Bereiche an öffentliche und private, gewerbliche, soziale und kulturelle Einrichtungen sowie an Fremdenverkehrs- und Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen erfolgt.

(2) Der Öffentliche Personennahverkehr dient der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Land sowie der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit. Er ist so zu gestalten, dass er eine attraktive und umweltverträgliche Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellt.

(3) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Leistungsangebotes des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die spezifischen Bedürfnisse von in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen berücksichtigt werden.


§ 3 - Aufgabenträger

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im Schienenpersonennahverkehr sowie der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs ist Aufgabe der Republik.

(2) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im übrigen Personennahverkehr ist Aufgabe der Gemeinden und Bezirke. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgabe gemeinsame Unternehmen errichten.

(3) Die Aufgabenträger haben im Interesse eines bedarfsgerechten und abgestimmten Leistungsangebotes zusammenzuarbeiten.


§ 4 - Finanzierung

Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Möglichkeit durch eine von Unternehmen zu zahlende Nahverkehrsabgabe sowie staatliche Zuschüsse zu decken.


§ 5 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


In Kraft getreten am 08.04.2016.