Allgemeines Zivilgesetzbuch (AZGB): Unterschied zwischen den Versionen

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== ''1. Teil – Persönliches und gemeinschaftliches Eigentum'' ==
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'''§ 1 – Persönliches Eigentum'''
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(2) Die Art der Teilung des Miteigentums ist zwischen den Miteigentümern zu vereinbaren. Einigen sie sich nicht, sind Grundstücke und Gebäude zu veräußern und der Erlös ist zu teilen. Andere Sachen sind so zu teilen, dass kein unverhältnismäßiger Schaden entsteht. Ist das nicht möglich, sind auch diese Sachen zu verkaufen und der Erlös ist zu teilen.
(2) Die Art der Teilung des Miteigentums ist zwischen den Miteigentümern zu vereinbaren. Einigen sie sich nicht, sind Grundstücke und Gebäude zu veräußern und der Erlös ist zu teilen. Andere Sachen sind so zu teilen, dass kein unverhältnismäßiger Schaden entsteht. Ist das nicht möglich, sind auch diese Sachen zu verkaufen und der Erlös ist zu teilen.


== ''2. Teil – Rechtsgeschäfte'' ==
== 2. Teil – Rechtsgeschäfte ==
'''§ 11 – Geschäftsfähigkeit'''
'''§ 11 – Geschäftsfähigkeit'''


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(4) Der Gläubiger hat dem Schuldner den durch Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen.
(4) Der Gläubiger hat dem Schuldner den durch Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen.


== ''3. Teil – Besondere Bestimmungen'' ==
== 3. Teil – Besondere Bestimmungen ==
'''§ 28 – Pfandrecht'''
'''§ 28 – Pfandrecht'''



Aktuelle Version vom 16. September 2023, 17:08 Uhr

1. Teil – Persönliches und gemeinschaftliches Eigentum

§ 1 – Persönliches Eigentum

Das persönliche Eigentum wird durch den sozialistischen Staat geschützt. Der Erwerb des persönlichen Eigentums und seine Nutzung haben in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu erfolgen. Sein Gebrauch darf den gesellschaftlichen Interessen und den berechtigten Interessen anderer nicht zuwiderlaufen.


§ 2 – Befugnisse de Eigentümers

Der Bürger ist zum Besitz und zur Nutzung der zu seinem Eigentum gehörenden Sachen berechtigt. Er ist berechtigt, über die ihm gehörenden Sachen zu verfügen, insbesondere das Eigentum einem anderen zu übertragen sowie den Besitz und die Nutzung der Sachen einem anderen zu überlassen.


§ 3 – Formen des Erwerbs des Eigentums

Das Eigentum an Sachen kann durch Kauf, Schenkung und anderen Vertrag, durch Erbschaft sowie auf Grund der Entscheidung eines Gerichts, Staatlichen Notariats oder eines anderen staatlichen Organs oder kraft Gesetzes erworben werden.


§ 4 – Erwerb des Eigentums durch Vertrag

(1) Der Übergang des Eigentums an einer Sache auf Grund eines Vertrages erfolgt mit der Übergäbe der Sache, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Es kann auch vereinbart werden, dass der Erwerber Eigentümer der Sache wird, der Veräußerer jedoch im Besitz der Sache bleibt. Ist ein anderer im Besitz der Sache, kann der Veräußerer anstelle der Übergabe seinen Anspruch auf Herausgabe der Sache an den Erwerber abtreten.

(2) Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden geht mit der Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber über, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Erwerb des Eigentums auf Grund eines Vertrages tritt ein, wenn der Veräußerer selbst Eigentümer oder zur Veräußerung berechtigt ist. An unrechtmäßig erlangten Sachen kann kein Eigentum erworben werden.


§ 5 – Erwerb des Eigentums auf Grund staatlicher Entscheidung

Wird das Eigentum auf Grund der Entscheidung eines Gerichts, eines Staatlichen Notariats oder eines anderen staatlichen Organs erworben, tritt der Erwerb mit dem Zeitpunkt ein, der in der Entscheidung bestimmt ist, und wenn kein Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung.


§ 6 – Erwerb des Eigentums in besonderen Fällen

Eine bewegliche Sache, an der das Eigentum aufgegeben worden ist, kann von jedem zu Eigentum erworben werden. Das Eigentum wird in diesem Fall durch die Inbesitznahme der Sache mit der erkennbaren Absicht begründet, Eigentum daran zu erlangen. Das Aneignungsrecht an Sachen, die von erheblichem gesellschaftlichem Wert oder Interesse sind, steht ausschließlich dem Staat zu.


§ 7 – Ansprüche des Eigentümers

(1) Dem Eigentümer steht das Recht auf Schutz gegen jeden zu; der sein Eigentum rechtswidrig verletzt oder seine Nutzung beeinträchtigt.

(2) Der Eigentümer kann von jedem, der ihm sein Eigentum unberechtigt vorenthält, die Herausgabe verlangen. Die Herausgabepflicht umfasst auch die erlangten Nutzungen. Der zur Herausgabe Verpflichtete kann vom Eigentümer die Erstattung notwendiger Aufwendungen verlangen. Der Anspruch entfällt, wenn der Besitzer die Unrechtmäßigkeit des Besitzes kannte oder kennen musste.

(3) Die gleichen Ansprüche stehen dem rechtmäßigen Besitzer einer Sache zu.


§ 8 – Gemeinschaftliches Eigentum

(1) Das Eigentum an einem Grundstück, einem Gebäude oder einer anderen Sache kann mehreren Eigentümern gemeinschaftlich zustehen.

(2) Das gemeinschaftliche Eigentum kann Miteigentum oder Gesamteigentum sein. Miteigentum ist anteiliges Eigentum zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen: Ist die Größe der Anteile nicht bestimmt, stehen den Miteigentümern gleiche Anteile zu. Das Gesamteigentum steht nur allen Eigentümern gemeinsam zu.

(3) Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum an Sachen gelten entsprechend auch für Rechte, die mehreren Beteiligten gemeinschaftlich zustehen.


§ 9 – Nutzungsbefugnisse der Miteigentümer

(1) Jeder Miteigentümer ist berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum so zu nutzen, wie es zwischen den Miteigentümern vereinbart ist. Er hat die Interessen der anderen Miteigentümer zu wahren.

(2) Die Erträge aus dem gemeinschaftlichen Eigentum stehen den Miteigentümern im Verhältnis zur Größe ihrer Anteile zu.

(3) Jeder Miteigentümer hat entsprechend seinem Anteil die Aufwendungen und sonstigen Ausgaben zu tragen, die für die Erhaltung, Nutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind.

(4) Jeder Miteigentümer kann seinen Anteil einem anderen zu Eigentum übertragen oder anderweitig über ihn verfügen. Eine Verfügung über den Anteil ist unzulässig, wenn dadurch die Rechte und Interessen der anderen Miteigentümer unzumutbar beeinträchtigt würden. Über das Miteigentum insgesamt können die Miteigentümer nur gemeinschaftlich verfügen.

(5) Den Miteigentümern steht ein Vorkaufsrecht. zu, wenn ein Miteigentümer seinen Anteil an einen nicht zur Eigentumsgemeinschaft gehörenden Dritten verkaufen will. Die Miteigentümer können das Vorkaufsrecht, durch Vertrag ausschließen.


§ 10 – Aufhebung des Miteigentums

(1) Jeder Miteigentümer kann jederzeit die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft verlangen, wenn der Zeitpunkt berechtigten Interessen anderer Miteigentümer nicht widerspricht.

(2) Die Art der Teilung des Miteigentums ist zwischen den Miteigentümern zu vereinbaren. Einigen sie sich nicht, sind Grundstücke und Gebäude zu veräußern und der Erlös ist zu teilen. Andere Sachen sind so zu teilen, dass kein unverhältnismäßiger Schaden entsteht. Ist das nicht möglich, sind auch diese Sachen zu verkaufen und der Erlös ist zu teilen.

2. Teil – Rechtsgeschäfte

§ 11 – Geschäftsfähigkeit

(1) Ein Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist volljährig. Er kann durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten des Zivilrechts begründen, insbesondere Verträge ab– schließen und andere Rechtsgeschäfte vornehmen (Handlungsfähigkeit).

(2) Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, und Jugendliche bis zu 18 Jahren können Rechte und Pflichten nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters begründen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung (Einwilligung) abgeschlossen werden, erlangen durch die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters Wirksamkeit. Einseitige Rechtsgeschäfte, die ohne Einwilligung vorgenommen werden, sind nichtig.

(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Verträge abschließen, wenn die Zahlungsverpflichtungen aus eigenen Mitteln erfüllt werden.


§ 12 – Geschäftsunfähigkeit

(1) Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind handlungsunfähig. Sie können durch eigenes Handeln keine Rechte und Pflichten begründen.

(2) Handlungsunfähig sind auch entmündigte Bürger.

(3) Die von Handlungsunfähigen vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind nichtig, Nichtig sind auch Rechtsgeschäfte, die von einem Bürger in einem seine Entscheidungsfähigkeit ausschließenden Zustand vorgenommen wurden.


§ 13 – Vertrag

Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, in dem mindestens zwei Vertragspartner eine Einigung über eine Rechtsfolge treffen.


§ 14 – Zustandekommen eines Vertrages

(1) Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der Partner (Angebot und Annahme) zustande.

(2) Für das Zustandekommen eines Vertrages ist es erforderlich, dass sich die Partner über alle wesentlichen Punkte des Vertrages oder über die von einem Partner geforderten Festlegungen einigen.

(3) Wenn Erklärungen über unwesentliche Punkte des Vertrages fehlen oder unvollständig sind, ergibt sich der Vertragsinhalt unter Berücksichtigung des Vertragszweckes aus den Bestimmungen dieses Gesetzes.


§ 15 – Vertragsinhalt

(1) Der Vertrag soll die Vereinbarungen enthalten, die für Art, und Zweck der Beziehungen erforderlich sind. Das können insbesondere Vereinbarungen sein über:

1. Art, Umfang und Qualität der Leistung;

2: Leistungszeit, Leistungsort, Transport und Transportkosten;

3. Mitwirkungshandlungen sowie Informationspflichten der Vertragspartner;

4. den Preis und seine Bezahlung;

5. Folgen von Pflichtverletzungen;

6. Voraussetzungen für eine Änderung oder vorzeitige Beendigung des Vertrages.

(2) Die Rechte und Pflichten beim Abschluss, und bei der Erfüllung von Verträgen ergeben sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Werden von den Partnern besondere Vereinbarungen getroffen, sollen sie ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten im Vertrag so festlegen, dass der mit dem Vertrag beabsichtigte Zweck eindeutig bestimmt und Streit über den Vertragsinhalt vermieden wird.

(4) Die Partner können auch Vereinbarungen treffen, die in diesem Gesetz nicht geregelt sind oder die von seinen Bestimmungen abweichen, soweit ihre Anwendung nicht verbindlich vorgeschrieben ist. Die Vereinbarungen dürfen jedoch nicht gegen Inhalt und Zweck dieses Gesetzes verstoßen.

(5) Die Verantwortlichkeit wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; das gleiche gilt für die Verantwortlichkeit für nicht qualitätsgerechte Leistung, soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vereinbarungen zulässt.


§ 16 – Verbindlichkeit Allgemeiner Bedingungen

Die Vertragsbeziehungen können unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Leistung durch Allgemeine Bedingungen (Liefer–, Leistungs–, Geschäfts–, Nutzungs– und Zahlungsbedingungen) weiter ausgestaltet werden.


§ 17 – Vertragsarten

(1) Ein Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil zur Leistung eines Dienstes, der andere Teil zur Leistung einer Vergütung dafür verpflichtet.

(2) Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, gegen Entgelt das vereinbarte Werk herzustellen.

(3) Bei einem Werklieferungsvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, gegen Entgelt ein Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen.

(4) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(5) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(6) Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

(7) Bei einem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag oder eine Sache gegen Entgelt (Zins) für eine bestimmte Zeit zur Verfügung zu stellen.

(9) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache und Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet.


§ 18 – Vertretung

(1) Juristische Personen können sich beim Abschluss von Verträgen und bei der Vornahme von einseitigen Rechtsgeschäften vertreten lassen.

(2) Als Vertreter handelt, wer befugt ist, für einen anderen und in dessen Namen Verträge abzuschließen oder einseitige Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Durch das Handeln des Vertreters wird der Vertretene unmittelbar berechtigt und verpflichtet.

(3) Die Vertretungsbefugnis kann sich aus Rechtsvorschriften ergeben (gesetzliche Vertretung) oder durch Vollmacht begründet werden (rechtsgeschäftliche Vertretung).

(4) Der Vertreter hat seine Vertretungsbefugnis im Interesse des Vertretenen auszuüben und verantwortungsbewusst zu handeln. Ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter mit sich selbst abschließt, bedarf der Zustimmung des Vertretenen.

(5) Vertreter ohne gültige Vertretungsmacht haften selbst für die Erfüllung des geschlossenen Vertrages.

(6) Handlungsunfähige Bürger können nicht Vertreter sein.


§ 19 – Angebot und Annahme

1) Ein mündliches Vertragsangebot kann nur sofort angenommen werden, wenn nicht der Anbietende für die Annahme eine Frist setzt.

(2) An ein schriftliches Angebot ist der Anbietende 2 Wochen gebunden, wenn er keine andere Frist gesetzt hat. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Angebots. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Annahmeerklärung dem Anbietenden innerhalb der Annahmefrist zugeht.

(3) Der Vertrag kommt auch ohne Übermittlung einer Annahmeerklärung zustande, wenn sich die Annahme des Angebots aus einem allgemein oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr der Partner üblichen Verhalten ergibt. Das gleiche gilt, wenn der Anbietende auf eine Annahmeerklärung verzichtet hat.


§ 20 – Nichtigkeit von Verträgen

(1) Ein Vertrag ist nichtig; wenn

1. sein Inhalt gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot verstößt;

2. er bei Abschluss auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist;

3. die vorgeschriebene Genehmigung durch das zuständige staatliche Organ nicht erteilt wird.

(2) Ein Vertrag ist teilweise nichtig, wenn sich der Nichtigkeitsgrund nur auf einen Teil des Vertrages bezieht und der Vertrag auch ohne diesen Teil abgeschlossen worden wäre.


§ 21 – Anfechtung von Verträgen

(1) Ein Partner, der sich bei Abschluss eines Vertrages über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befand oder dessen Erklärung fehlerhaft übermittelt worden ist, kann den Vertrag anfechten; wenn er bei Kenntnis der Sachlage und unter Berücksichtigung aller Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Das gleiche gilt, wenn die Erklärung auf arglistiger Täuschung oder rechtswidriger Drohung beruht.

(2) Die Anfechtung ist gegenüber dem Partner unverzüglich zu erklären: Widerspricht der Partner der Anfechtung, kann sie bis zum Ablauf von zwei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Anfechtung ausgeschlossen.

(3) Ein mit Erfolg angefochtener Vertrag ist nichtig. Der Anfechtende hat dem Partner die Aufwendungen zu erstatten, die dieser im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages gemacht hat.


§ 22 – Änderung und Beendigung von Verträgen

(1) Verträge können durch Vereinbarung der Partner geändert oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen über das Zustandekommen von Verträgen gelten entsprechend.

(2) Das Gericht kann auf Klage eines Partners einen Vertrag ändern oder aufheben; wenn sich die für den Vertragsabschluß maßgebenden Umstände nach Vertragsabschluß so verändert haben, dass nach dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung und der Beziehungen zwischen den Partnern einem von ihnen die Erfüllung nicht mehr zuzumuten ist.

(3) Ein Vertrag kann gekündigt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften bestimmt oder im Vertrag vereinbart ist.


§ 23 – Erfüllung von Verträgen

(1) Die vertraglich vereinbarten Leistungen sind ordnungsgemäß zu erbringen, insbesondere in der vorgesehenen Menge und Qualität, am vereinbarten Ort und zur rechten Zeit. Ist die Leistung nur allgemein bestimmt, ist sie so zu erfüllen, wie, es dem Zweck des Vertrages entspricht.

(2) Jeder Partner eines Vertrages ist für die Leistung, die er zu erbringen hat, Schuldner und für die Leistung, die er zu fordern hat, Gläubiger.

(3) Der Partner eines Vertrages, der seine Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt; ist dem anderen Partner materiell verantwortlich. Dem anderen Partner stehen die durch Rechtsvorschriften bestimmten oder im Vertrag vereinbarten Garantieforderungen, Verzugszinsen, das Recht auf Abnahmeverweigerung, Rücktritt und Leistungsverweigerung sowie auf Schadenersatz zu.


§ 24 – Mitteilung über Vertragsstörungen

Treten bei dem Erfüllung eines Vertrages Störungen auf oder erkennt ein Partner, dass er seine Pflichten trotz aller Anstrengungen nicht oder– nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, ist er verpflichtet, dem anderen Partner davon Mitteilung zu machen und die maßgebenden Gründe anzugeben. Droht Leistungsverzug, ist der voraussichtliche Leistungstermin mitzuteilen. Die Mitteilung befreit nicht von der Erfüllung der Vertragspflichten.


§ 25 – Nicht qualitätsgerechte Leistung

(1) Eine Leistung ist nicht qualitätsgerecht; wenn sie nicht den staatlichen Güte–, Sicherheits– und Schutzvorschriften entspricht oder nicht die Eigenschaften aufweist, die im Vertrag vereinbart, nach dem vorgesehenen Zweck der Leistung vorausgesetzt oder zugesichert sind.

(2) Ist eine Leistung nicht qualitätsgerecht, kann der Gläubiger ihre Abnahme verweigern. Hat der Gläubiger die Leistung bereits abgenommen, kann er Garantieansprüche geltend machen und die Erstattung notwendiger Aufwendungen sowie den Ersatz eines durch die nicht qualitätsgerechte Leistung entstandenen Schadens fordern.


§ 26 – Nicht termingerechte Leistung durch den Schuldner

(1) Leistet der Schuldner nicht termin– oder fristgemäß, kommt er in Verzug. Ist für die Leistung keine Zeit bestimmt, kommt er in Verzug, wenn es innerhalb einer vom Gläubiger festzulegenden angemessenen Frist nicht leistet.

(2) Solange der Schuldner in Verzug ist, kann der Gläubiger seine Gegenleistung verweigern.

(3) Ist der Schuldner in Verzug, kann ihm der Gläubiger eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Leistet der Schuldner nicht innerhalb dieser Frist; kann der Gläubiger vom Vertrag in dem Umfang zurücktreten, in dem der Schuldner mit seiner Leistung im Verzug ist. Hat der Gläubiger an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten.

(4) Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn das Interesse des Gläubigers an der Erfüllung des Vertrages infolge des Verzugs erheblich beeinträchtigt ist. Das Interesse des Gläubigers ist insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn er die nachträgliche Leistung nicht mehr bestimmungsgemäß verwenden kann.

(5) Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen.


§ 27 – Nicht termingerechte Leistung durch den Gläubiger

(1) Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht abnimmt oder wenn er eine vereinbarte Mitwirkung unterlässt, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.

(2) Während des Verzugs des Gläubigers hat der Schuldner die Sache zu verwahren und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Ist er hierzu nicht in der Lage, hat er die Sache in einer Weise zu verwerten, die den volkswirtschaftlichen Interessen und den Interessen des Gläubigers entspricht. Soweit es ihm möglich ist, hat er das dem Gläubiger vorher anzuzeigen. Die dem Schuldner entstandenen Aufwendungen hat der Gläubiger zu erstatten.

(3) Geht während des Verzugs des Gläubigers die Sache verloren oder wird sie vernichtet oder beschädigt und ist dafür weder der Schuldner noch der Gläubiger verantwortlich, verliert der Gläubiger insoweit seine Ansprüche aus dem Vertrag. Er bleibt jedoch zur Gegenleistung verpflichtet.

(4) Der Gläubiger hat dem Schuldner den durch Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen.

3. Teil – Besondere Bestimmungen

§ 28 – Pfandrecht

(1) Eine Forderung kann dadurch gesichert werden, dass der Schuldner dem Gläubiger eine bewegliche Sache als Pfand übergibt. Das Pfandrecht entsteht durch Vereinbarung und Übergabe der Sache.

(2) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, die Pfandsache sorgfältig zu verwahren und in ihrem Wert zu erhalten. Erlischt die Forderung, ist der Pfandgläubiger zur Rückgabe der Pfandsache verpflichtet.

(3) Ist die gesicherte Forderung fällig und leistet der Schuldner nicht, kann der Pfandgläubiger die Pfandsache verkaufen oder in anderer Weise verwerten und aus dem Erlös seine Forderung begleichen. Er hat das dem Schuldner vorher anzukündigen.


§ 29 – Hypothek

(1) Ein Grundstück kann zur Sicherung einer Geldforderung mit einer Hypothek belastet wenden.

(2) Die Hypothek ist mit der gesicherten Forderung untrennbar verbunden. Erlischt die Forderung, erlischt auch die Hypothek.

(3) Erfüllt der Grundstückseigentümer die Forderung nicht, ist der Gläubiger der Hypothek berechtigt, wegen der Forderung sowie der Kosten der Rechtsverfolgung die Vollstreckung in das Grundstück zu betreiben.


§ 30 – Bürgschaft

Eine Forderung kann dadurch gesichert wenden, dass sich ein Dritter dem Gläubiger gegenüber als Bürge schriftlich verpflichtet, die Forderung zu erfüllen, wenn nach deren Fälligkeit der Schuldner nicht leistet und eine Vollstreckung gegen ihn erfolglos war.


§ 31 – Entmündigung

(1) Ein Bürger kann entmündigt werden, wenn er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit in der Fähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, in gesellschaftlicher Verantwortung über die Begründung von Rechten und Pflichten selbst zu entscheiden. Ein Bürger kann auch entmündigt werden, wenn die erhebliche Beeinträchtigung durch Missbrauch von Alkohol oder anderer rauscherzeugender Mittel oder Drogen eingetreten ist.

(2) Die Entmündigung eines Bürgers kann nur durch gerichtliche Entscheidung erfolgen. Bei Wegfall der Gründe ist die Entmündigung durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben.

(3) Dem Entmündigten ist ein Vormund zu bestellen.


§ 32 – Todeserklärung

(1) Ein Bürger dessen Aufenthalt längere Zeit unbekannt ist und an dessen Weiterleben den Umständen nach ernstliche Zweifel bestehen (Verschollenheit), kann durch gerichtliche Entscheidung für tot erklärt werden.

(2) Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, dass er lebt.

(3) Stellt sich heraus, dass der für tot erklärte Verschollene lebt, wird die Todeserklärung rückwirkend unwirksam. Sie ist durch das Gericht aufzuheben.


In Kraft getreten am 08.07.2009.