Gesetz über politische Vereinigungen und sonstige Vereine (ParteiVereinsG): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 30. April 2024, 13:29 Uhr

§ 1 – Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Gründung und Tätigkeit von politischen Parteien und sonstigen Vereinen.


§ 2 – Parteien

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien oder eine ihrer Republiken auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen.

(2) Eine Partei muss über einen oder mehrere gewählte Vorsitzende verfügen sowie ein demokratisches Programm, aus dem ihre politischen Ziele hervorgehen, und ihre Satzung öffentlich zugänglich machen. Aus der Satzung müssen Name und Sitz, die Parteiorgane, Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder hervorgehen. Der Name und die Kurzbezeichnung der Partei müssen sich von denen bereits bestehender Parteien wesentlich unterscheiden.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die Parteien in eigener Verantwortung. Kein Staatsbürger darf Mitglied mehrerer konkurrierender Parteien sein.

(4) Eine Partei ist aufzulösen, wenn sie trotz vorherigem Hinweis und Fristsetzung die Bedingungen dieses Gesetzes nicht erfüllt. Ebenso ist zu verfahren, wenn eine Partei mit ihrem Programm oder ihren Handlungen gewaltsam die Verfassungsordnung, die Unabhängigkeit, die Einheit oder territoriale Integrität der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gefährdet.

(5) Bestimmungen zur Fristsetzung und zum Antragsverfahren werden durch eine Verordnung geregelt.

(6) Die Bestimmungen zu Vereinen nach § 3 finden auf Parteien keine Anwendung. Mit dem Vollzug von § 2 ist der Präsident betraut.


§ 3 - Vereine

(1) Vereine sind Vereinigungen von Bürgern, die einen durch Satzung festgelegten Zweck verfolgen.

(2) Alle Vereinsämter müssen durch Wahlen besetzt werden. Jeder Verein muss einen Vorstand haben, der den Verein dessen gesetzlicher Vertreter repräsentiert.

(3) Ein Verein muss öffentlich über seinen Sitz, den Vereinszweck und die Regelungen zur Mitgliedschaft informieren. Der Name des Vereins muss sich von denen bestehender Vereine deutlich unterscheiden.

(4) Die Republiken führen ein Vereinsregister, aus dem Name, Vereinszweck (Tätigkeit) und Adresse der in ihrem Gebiet ansässigen Vereine hervorgehen. Jeder Vereinsvorstand ist verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen.


§ 4 - Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Parteiengesetz (ParteiG) und Vereinsgesetz (VereinsG).


In Kraft getreten am 11.06.2008.

Zuletzt geändert am 16.07.2008.