Gesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst (ArbeitsdienstG-V): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 30. April 2024, 12:31 Uhr

§ 1 - Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, jungen und erwerbslosen Bürgern die Möglichkeit zu geben, freiwillige Arbeit zum Wohl der Gesamtheit zu leisten.


§ 2 - Gemeinnützigkeit

(1) Die Arbeiten des freiwilligen Arbeitsdienstes müssen gemeinnützig und zugleich zusätzlich sein. Der Arbeitsdienst darf nicht zu einer Verdrängung regulärer Beschäftigungsverhältnisse führen; er muss sich auf Arbeiten erstrecken, die weder jetzt noch auf absehbare Zeit ohne Einsatz des freiwilligen Arbeitsdienstes vorgenommen werden können.

(2) Träger der Arbeit dürfen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder solche Vereinigungen oder Stiftungen sein, die nach ihrem Zwecke gemeinnützige Ziele verfolgen. Unternehmungen, die auf Erwerb gerichtet sind, können nur dann Träger der Arbeit sein, wenn die Ergebnisse ausschließlich oder überwiegend der Allgemeinheit unmittelbar zugute kommen.


§ 3 - Tätigkeit und Entlohnung

Tätigkeit und Entlohnung des freiwilligen Arbeitsdienstes richten sich nach dem Arbeitsgesetz der Republik Vesteran. Die wöchentliche Arbeitszeit soll 35 Stunden nicht überschreiten.


§ 4 - Förderung von Jüngeren unter 25 Jahren

Erwerbslose Jugendliche unter 25 Jahren haben einen Rechtsanspruch auf eine Teilnahme am freiwilligen Arbeitsdienst sowie pädagogische und fachliche Betreuung.


§ 5 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


In Kraft getreten am 5. April 2010