Gesetz über die Nationalpolizei: Unterschied zwischen den Versionen

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''In Kraft getreten am 14.02.2009.''
''In Kraft getreten am 14.02.2009.''
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Version vom 16. September 2023, 15:06 Uhr

§ 1 – Allgemeines

Die Narodna Policija (Nationalpolizei) ist die Polizei der Republik Vesteran.


§ 2 – Auftrag

Die Nationalpolizei hat den Auftrag, im Rahmen des Gesetzes die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe aufrecht zu erhalten und den Schutz von Personen und Sachen sicherzustellen.


§ 3 - Kommando

Der Chef der Nationalpolizei trägt den Titel Kommandant. Er wird vom Premijer ernannt und ist diesem rechenschaftspflichtig.


§ 4 – Zusammensetzung

Die Nationalpolizei besteht aus:

a) der Sicherheitspolizei und der Verkehrspolizei als uniformierte Polizei;

b) der Kriminalpolizei als zivile Polizei;

c) dem Vollzug.


§ 5 – Sicherheitspolizei

Aufgaben der Sicherheitspolizei sind: Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen, Bauaufsicht, Fabrik-, Gewerbe- und Arbeitsinspektion, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, Betreuung und Überwachung von Demonstrationen und Veranstaltungen.


§ 6 – Verkehrspolizei

Aufgaben der Verkehrspolizei sind: Schutz der Verkehrswege, Regelung des Straßenverkehrs, Feststellung und Vorhaltung der Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, Unfallaufnahme und alle damit zusammenhängenden Aktivitäten, Kontrolle von Dokumenten und Fahrzeugen.


§ 7- Kriminalpolizei

Aufgaben der Kriminalpolizei sind: Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, kriminaltechnische Untersuchungen, Fahndung nach Personen und Sachen, Bekämpfung von Korruption, organisierter Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität.


§ 8 – Vollzug

Dem Vollzug obliegt die Sicherung vor Entweichungen sowie die Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in den Strafanstalten, Arbeitserziehungsanstalten, Jugendverwahrungsanstalten und Sondervollzugsanstalten.


§ 9 – Organisation

Die Nationalpolizei gliedert sich in sieben Polizeidirektionen in der Fläche mit Sitz in Vinaši, Bechtograd, Bergerać, Prašovo, Krajlovać, Templić und Osovać.


§ 10 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


In Kraft getreten am 14.02.2009.