Gesetz über die Nationalpolizei: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. September 2023, 15:06 Uhr
§ 1 – Allgemeines
Die Narodna Policija (Nationalpolizei) ist die Polizei der Republik Vesteran.
§ 2 – Auftrag
Die Nationalpolizei hat den Auftrag, im Rahmen des Gesetzes die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe aufrecht zu erhalten und den Schutz von Personen und Sachen sicherzustellen.
§ 3 - Kommando
Der Chef der Nationalpolizei trägt den Titel Kommandant. Er wird vom Premijer ernannt und ist diesem rechenschaftspflichtig.
§ 4 – Zusammensetzung
Die Nationalpolizei besteht aus:
a) der Sicherheitspolizei und der Verkehrspolizei als uniformierte Polizei;
b) der Kriminalpolizei als zivile Polizei;
c) dem Vollzug.
§ 5 – Sicherheitspolizei
Aufgaben der Sicherheitspolizei sind: Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen, Bauaufsicht, Fabrik-, Gewerbe- und Arbeitsinspektion, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, Betreuung und Überwachung von Demonstrationen und Veranstaltungen.
§ 6 – Verkehrspolizei
Aufgaben der Verkehrspolizei sind: Schutz der Verkehrswege, Regelung des Straßenverkehrs, Feststellung und Vorhaltung der Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, Unfallaufnahme und alle damit zusammenhängenden Aktivitäten, Kontrolle von Dokumenten und Fahrzeugen.
§ 7- Kriminalpolizei
Aufgaben der Kriminalpolizei sind: Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, kriminaltechnische Untersuchungen, Fahndung nach Personen und Sachen, Bekämpfung von Korruption, organisierter Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität.
§ 8 – Vollzug
Dem Vollzug obliegt die Sicherung vor Entweichungen sowie die Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in den Strafanstalten, Arbeitserziehungsanstalten, Jugendverwahrungsanstalten und Sondervollzugsanstalten.
§ 9 – Organisation
Die Nationalpolizei gliedert sich in sieben Polizeidirektionen in der Fläche mit Sitz in Vinaši, Bechtograd, Bergerać, Prašovo, Krajlovać, Templić und Osovać.
§ 10 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
In Kraft getreten am 14.02.2009.