Verfassung des Allseveranischen Bundes

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Der Entwurf der Verfassung des Allseveranischen Bundes war ein im Jahr 2014 ausgearbeiteter und nie in Kraft getretener Vorschlag zur grundlegenden Neuordnung der Staatsverfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Er wurde im Umfeld der Präsidentschaft von Uroš Jugović Vukan durch politische Kreise der Sozialnationalen Bewegung Allseveraniens (SNPS) initiiert und zielte auf die Errichtung eines zentralistisch geführten Staates unter der Führung eines „Vođa Severanije“.

Logo der Sozialnationalen Bewegung Vukans
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Der Entwurf sah die Abschaffung der föderalen Ordnung, die Etablierung eines korporativen Staatsmodells sowie die Einschränkung demokratischer Grundrechte und Institutionen vor. Obwohl er formell nie zur Abstimmung gestellt wurde, gilt der Text heute als zentrales Dokument der sogenannten Vukan-Ära und wird in der staatsrechtlichen und politischen Forschung Severaniens als Beispiel eines legalistischen Umsturzversuchs gewertet.

Verfassung des Allseveranischen Bundes

Präambel

Im Namen des Allmächtigen Gottes hat die severanische Nation, mit Dankbarkeit gedenkend der ehrenvollen Bemühungen und großzügigen Opfer seiner Söhne zur Befreiung des Vaterlandes, die nachfolgende Verfassung des Allseveranischen Bundes angenommen, um feste Grundlagen für seine unabhängige Existenz, ebenso Bedingungen für die Blüte der Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit zu schaffen, die Gleichheit, Freiheit und das Wohl aller Bürger zu sichern und der Arbeit und Moral der Bevölkerung eine entsprechende staatliche Fürsorge angedeihen zu lassen.

Artikel 1 – Die severanische Nation

(1) Die severanische Nation ist Ursprung und Fundament des severanischen Staates.

(2) Die Völkern der Aressinen, der Pelagonen, der Kaysteraner und der Vesteraner sowie die nationalen Minderheiten Severaniens sind konstitutiver und integraler Bestandteil der severanischen Nation.

Artikel 2 – Der severanische Staat

(1) Die severanische Nation bildet einen unabhängigen Staat, dessen Souveränität nur die Schranken der Moral und des Rechts anerkennt.

(2) Der severanische Staat ist ein korporativer Bund, der durch seine Organe im Rahmen dieser Verfassung die Ordnung der Gesellschaft und der Wirtschaft bestimmt.

(3) Die Völker Severaniens sind in ihren als Banschaft benannten Gebietskörperschaften in den historischen Grenzen der Republiken organisiert.

(4) Alle auf dem Gebiet einer Banschaft ansässigen Staatsbürger genießen die gleichen Rechte und Pflichten.

Artikel 3 – Die severanische Staatsbürgerschaft

(1) Die severanische Staatsbürgerschaft erwirbt, wer als Kind severanischer Eltern geboren wird.

(2) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfolgt durch den Vodja Severaniens und wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 4 – Rechte und Pflichten der Bürger

(1) Rechte und persönliche Garantien der severanischen Staatsbürger sind:

1. das Recht auf das Leben und die körperliche Unversehrtheit;

2. das Recht des guten Namens und Ansehens;

3. die Freiheit und Unverletzlichkeit der religiösen Glaubensbekenntnisse und -übungen;

4. die Freiheit der Meinungsäußerung in irgendeiner Weise;

5. das Recht auf die persönliche Sicherheit und die Sicherheit der Familie;

6. das Recht auf Heimat;

7. das Recht auf Arbeit und berufliche Betätigung im Rahmen der Gesetze;

8. die Freiheit der Lehre und das Recht auf Bildung;

9. die Unverletzlichkeit der Wohnung und des Postgeheimnisses im Rahmen der vom Gesetz festzulegenden Bestimmungen;

10. die persönlichen Freiheit, ausgenommen in den durch Gesetz bestimmten Fällen;

11. die Versammlungs- und Vereinsfreiheit;

12. das Recht auf Besitz und Eigentum;

13. das Vorstellungs- oder Petitionsrecht, das Beschwerde- oder Klagerecht;

(2) Staatsbürgerliche Pflichten der Severanen sind:

1.die Pflicht, die Waffen zu ergreifen, um das severanische Vaterland zu verteidigen;

2. die Achtung der Moral und von Recht und Gesetz;

3. die Fürsorge- und Erziehungspflicht;

4. die Wahrung der öffentlichen Ordnung;

5. die Arbeitsdisziplin und die Pflicht zum Dienste am Gesamtwohl des Volkes.

Artikel 5 – Der Vodja Severaniens

(1) Der Allseveranische Bund wird vom Vodja Severaniens (Vođa Severanije) regiert.

(2) Der Vodja ist der von allen Severanen frei erwählte Anführer der severanischen Nation, Vertreter des Bundes nach außen und nach innen und Oberbefehlshaber der Streitkräfte.

(3) Der Vodja übt die Staatsgewalt mithilfe der Organe des Staates aus, die in dieser Verfassung benannt sind oder durch Gesetz errichtet wurden.

(4) Er wird vom ganzen Volk ernannt und ist nur dem Volk verantworlich.

Artikel 6 – Der Allseveranische Zentralrat

(1) Der Allseveranische Zentralrat (Sveseveranski centralni veće) ist Organ der Regierung und der Gesetzgebung und oberste gerichtliche Instanz im Allseveranischen Bund.

(2) Die Mitglieder des Zentralrates werden von durch die Korporationen und Verbände erwählt und durch den Vodja Severaniens ernannt oder suspendiert. Es sind die Vertreter der Korporationen, der Streitkräfte, der Bauern und der Wissenschaften.

(3) Der Vodja Severaniens ernennt die Mitglieder des Zentralrats gemäß Ihrer persönlichen Befähigung zu Ministern.

Artikel 7 – Der Allseveranische Bundeskongress

(1) Der Allseveranische Bundeskonkress (Sveseveranski savezni kongres) ist die alleinige Vertretung des Volkes im Allseveranischen Bund, die zweimal im Jahr, nach einem durch Gesetz festgelegten Turnus oder nach Aufruf durch den Vodja Severaniens zusammentritt.

(2) Der Bundeskongress prüft die Arbeit des Zentralrats und schlägt in Übereinstimmung mit den Verbänden und Korporationen die Ernennung oder Suspendierung seiner Mitglieder vor.

(3) Der Bundeskongress spricht dem Vodja Severaniens sein Vertrauen aus und beschließt in Übereinstimmung mit diesem das Regierungsprogramm bis zur nächsten Zusammenkunft des Bundeskongresses.

Artikel 8 – Die Selbstverwaltung

(1) Die Banschaften sind administrative und Selbstverwaltungseinheiten.

(2) An der Spitze der Banschaft steht ein Ban. Er ist Vertreter der obersten Gewalt in der Banschaft. Der Ban wird durch den Vodja ernannt.

(3) In jeder Banschaft als Selbstverwaltungskörperschaft besteht ein Banschaftsrat, welcher den Willen des Volkes repräsentiert. Der  Banschaftsrat übt die gesetzgebende und aufsehende Gewalt aus.

(4) Die Banschaften besitzen die eigenverantwortliche Zuständigkeit über

1. Umwelt- und Naturschutz;

2. Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei;

3. Städtebau und Raumplanung;

4. Verkehrs- und Beförderungswesen;

5. Wasser- und Energieversorgung;

6. Bildungs- und Kultureinrichtungen;

7. Gesundheit und soziale Dienste.

Außerhalb dieser Zuständigkeiten erfüllen sie die gesamtstaatlichen Vorgaben.

(5) Die Zentralgewalt trägt Sorge dafür, dass die Selbstverwaltungsorgane ihre gesetzlichen Pflichten innerhalb der festgelegten Schranken erfüllen und keine allgemeinen Staatsinteressen verletzen.

Artikel 9 – Schlussbestimmungen

Diese Verfassung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie von den Bürgern in einem gesamtstaatlichen Referendum in freier Abstimmung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten beschlossen wurde.