Gesetz zur territorialen Gliederung der Republik Vesteran (GliedG-V)

Aus Severanija.net · Wiki
Version vom 16. September 2023, 15:00 Uhr von Tehnika (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „'''§ 1 – Verwaltungsebenen''' (1) In der Republik Vesteran bestehen folgende Verwaltungsebenen: 1. Republik 2. Regionen (Oblasti) 3. Bezirke (Okruzi) 4. Städte (Gradovi) und Gemeinden (Opštine) (2) Die jeweils höhere Verwaltungsebene übt die Fachaufsicht über die nachgeordnete Ebene aus. (3) Die Verwaltungsebenen entscheiden im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich über ihre Organisations- und Verwaltungsstruktur. § 2 – Regionen '''…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

§ 1 – Verwaltungsebenen

(1) In der Republik Vesteran bestehen folgende Verwaltungsebenen:

1. Republik

2. Regionen (Oblasti)

3. Bezirke (Okruzi)

4. Städte (Gradovi) und Gemeinden (Opštine)

(2) Die jeweils höhere Verwaltungsebene übt die Fachaufsicht über die nachgeordnete Ebene aus.

(3) Die Verwaltungsebenen entscheiden im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich über ihre Organisations- und Verwaltungsstruktur.

§ 2 – Regionen


(1) Es bestehen folgende Regionen:

1. Grad Vinaši

2. Oblast Bechtograd

3. Oblast Bergerac

4. Oblast Jablanica

5. Oblast Pomorje

6. Oblast Prašovo

7. Oblast Templic


(2) Die Regionen treffen grundsätzlich Einzelentscheidungen im Rahmen der Gesetze in folgenden Bereichen, die die räumlichen Grenzen der Region nicht überschreiten:

a) Umwelt- und Naturschutz;

b) Landwirtschaft;

c) Wasser- und Forstwesen;

d) Verkehrswesen;

e) Raumordnung.

(3) Den Regionen steht jeweils ein Verwalter (Upravnik oblasti) vor, der seinen Hauptwohnsitz in dieser Region hat und vom Premijer mit Zustimmung der regionalen Legislative ernannt und entlassen wird.


§ 3 – Bezirke

(1) Die Regionen legen Größe und Zuschnitt der Bezirke unter Berücksichtigung demografischer, naturräumlicher und wirtschaftlicher Faktoren fest.

(2) Die Bezirke treffen Einzelentscheidungen im Rahmen der Gesetze in Bereichen, in folgenden Bereichen, die die räumlichen Grenzen des Bezirkes nicht überschreiten und die Leistungsfähigkeit der einzelnen bezirksangehörigen Städte und Gemeinden übersteigen:

a) örtliche Raumplanung;

b) Wirtschaftsentwicklung;

c) Verkehr und Infrastruktur;

d) Arbeit und öffentliche Beschäftigung;

e) Planung und Entwicklung von Bildungs-, Gesundheits-, Sozial- und Kultureinrichtungen.

(3) Den Bezirken steht jeweils ein Bezirkspräsident (Predsednik okruga) vor, der seinen Hauptwohnsitz in diesem Bezirk hat und vom Upravnik oblasti mit Zustimmung der örtlichen Legislative ernannt und entlassen wird.


§ 4 – Städte und Gemeinden

(1) Gemeinden sind sich selbst verwaltete Gebietskörperschaften. Sie bestehen aus einem oder mehreren Orten (Naselja, sg. Naselje) und haben mindestens 10.000 Einwohner.

(2) Städte sind gemeindefreie Orte mit mehr als 25.000 Einwohnern.

(3) Die Städte und Gemeinden treffen Einzelentscheidungen im Rahmen der Gesetze in folgenden Bereichen, die die räumlichen Grenzen der Kommune nicht überschreiten:

a) Stadt- und Gemeindeplanung;

b) Verkehr und Infrastruktur;

c) Versorgung mit Energie und Wasser;

d) Brandverhütung und –bekämpfung;

e) Rettungsdienste;

f) medizinische Grundversorgung;

g) Schulen und Kinderbetreuung.

(4) Den Städte und Gemeinden steht jeweils ein Gemeindepräsident (Predsednik opstine) bzw. Bürgermeister (Gradonačelnik) vor, der seinen Hauptwohnsitz in dieser Kommune hat und vom Upravnik oblasti mit Zustimmung der örtlichen Legislative ernannt und entlassen wird.


§ 5 – Städte mit besonderer Stellung

(1) Vinaši ist zugleich Stadt, Bezirk und Region.

(2) Bechtograd, Bergerać und Prašovo sind bezirksfreie Städte. Sie übernehmen sowohl die Aufgaben von Städten als auch von Bezirken.

(3) Die Bürgermeister der Städte mit besonderer Stellung werden vom Premijer mit Zustimmung der regionalen Legislative ernannt und entlassen.

§ 6 – Schlussbestimmungen

(1) Das Gesetz über die Gesundheits- und Sozialfürsorge in der Republik Vesteran wird in § 3 wiefolgt geändert:

„Verantwortlich für die Sicherstellung der sozialen Dienste sind die Bezirke. “

(2) Das Gesetz über die Nationalpolizei wird in § 9 wiefolgt geändert:

„Die Nationalpolizei gliedert sich in der Fläche in sieben Polizeidirektionen, welche den Regionen der Republik entsprechen.“

(3) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


In Kraft getreten am 31.10.2009.