Gesetz über die Gesundheits- und Sozialfürsorge (GSG)
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Vesteran stellt für ihre Bevölkerung eine wohnortnahe flächendeckende medizinische Versorgung, eine umfassende Pflege-, Alten- und Kinderbetreuung sowie Behindertenhilfe sicher und gewährt ihr einen kostenlosen Zugang zu diesen Leistungen.
§ 2 - Gesundheitsdienst
Verantwortlich für die medizinischen Sachleistungen ist der Nationale Gesundheitsdienst (Narodna služba za zdravlje). Er betreibt Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime, falls im jeweiligen Einzugsgebiet nicht bereits derartige Einrichtungen in sozialer, kirchlicher oder kommunaler Trägerschaft bestehen. Der Nationale Gesundheitsdienst stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sicher.
§ 3 – Soziale Dienste
Verantwortlich für die Sicherstellung der sozialen Dienste sind die Oblaste. Sie betreiben Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Frauenhäuser sowie Obdachlosenunterkünfte. Darüber hinaus bieten sie in Sozialzentren folgende Dienstleistungen an:
- Beratung und Hilfe bei familiären, sozialen und finanziellen Problemen;
- Hilfe bei Drogenabhängigkeit;
- Hilfe bei der Arbeitssuche und -vermittlung;
- bedarfsabhängige finanzielle Hilfen, z. B. für Wohnungsausstattung oder Bekleidung;
- Jugendhilfe und Jugendschutz;
- Integrationshilfen für Menschen mit Behinderung.
§ 4 - Wohnrecht
Die Bürger der Republik Vesteran haben das Recht auf eine bezahlbare Wohnung. Bei Bedürftigkeit erhalten einkommensschwache Haushalte Zuschüsse zu den Kosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum.
§ 5 – Gewährleistung des Existenzminimums
Die Republik Vesteran gewährt ihren Bürgern bei Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunfähigkeit Sozialgeld, falls eigenes Vermögen, eigenes Einkommen oder sonstige Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Sozialgeld wird nachrangig und ergänzend bis zur Höhe des Existenzminimums gezahlt. Dieses beträgt monatlich 2.000 Talir für Erwachsene und 1.000 Talir für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben.
§ 6 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
In Kraft getreten am 26.02.2009.
No categories