Wahlgesetz der Republik Vesteran (WahlG-V)

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§ 1 - Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Wahl des Premijers der Republik Vesteran.


§ 2 - Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen ihren Hauptwohnsitz innerhalb der Republik Vesteran angemeldet haben und die Staatsbürgerschaft der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien besitzen. Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.


§ 3 – Kandidaturen

Kandidaten für das Amt des Premijers bedürfen der Nominierung durch eine zugelassene politische Partei der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Die Kandidaturen müssen mindestens eine Woche vor dem Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben werden. Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.


§ 4 - Wahlleiter

Der Premijer beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Bei Abwesenheit des Premijer wird der Wahlleiter durch die Skupstina bestimmt. Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis.


§ 5 - Wahlbenachrichtigungen

Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zwei Wochen vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Die Benachrichtigung gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.


§ 6 - Wahldauer

Die Wahl dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. Sie kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.


§ 7 – Durchführung der Wahl

Der Premijer wird von allen Bürgern, die die in § 2 genannten Bedingungen erfüllen, in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gemäß den Bestimmungen der Verfassung gewählt. Die Wahl findet frühestens 21 Tage vor und spätestens 7 Tage vor Ablauf des vierten Monats der angetretenen Amtszeit statt, es sei denn, dass infolge von Amtsenthebung oder Amtsverzicht ein früherer Wahltermin notwendig ist. Der neugewählte Premijer übernimmt die Amtsgeschäfte erst nach Ablauf der vollen Amtszeit des alten Premijers.


§ 8 - Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.