Gesetz über die severanische Nationalbank (BankG)

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§ 1

Die Narodna Banka Severanije ist die Staats- und Notenbank der Sozialistischen Republik Severanien. Sie hat ihren Sitz in Portograd, Republik Pelagonien.


§ 2

Die Aufgaben der Narodna Banka sind:

1. Verwaltung und Steuerung der Währungsreserven;

2. Einrichtung und Verwaltung der Bankkonten;

3. Abwicklung des Zahlungsverkehrs im In- und Ausland;

4. Steuerung des staatlichen und bankeigenen Kreditwesens;

5. Festlegung und Verwaltung bankeigener Gebühren.


§ 3

Die Narodna Banka ist verpflichtet, den Finanzbehörden im Rahmen der Gesetze Auskunft zu geben und im Rahmen einer Steuererhebung Gelder von den Konten auf das Konto der jeweiligen Finanzbehörde zu transferieren


§ 4

Das Bankgeheimnis ist im Rahmen der Gesetze zu wahren. Auskünfte über die Person und das Konto eines Kontoinhabers gegenüber Dritten bedürfen der Einwilligung des Kontoinhabers und sind ansonsten nur aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen oder nach begründetem Antrag der Finanzbehörden zulässig.


§ 5

Die von der Narodna Banka ausgegebenen Geldzeichen sind das gesetzliche Zahlungsmittel in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.


§ 6

Der Präsident beauftragt einen Direktor mit der Leitung der Narodna Banka. Dieser ist für die Erfüllung der Aufgaben der Staatsbank verantwortlich und dem Präsidenten rechenschaftspflichtig.


§ 7

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


In Kraft getreten am 07.03.2009.