Erbgesetz (ErbG)

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§ 1 – Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Verteilung des Nachlasses im Falle des Todes einer Person.


§ 2 - Erbfolge, Erbfähigkeit

(1) Der Erbfall tritt mit dem Tode ein. Der Nachlass geht kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf einen oder mehrere Erben über.

(2) Erbe kann nur werden, wer, zur Zeit des Erbfalles lebt oder bereits gezeugt ist und nach dem Erbfall lebend geboren wird:

(3) Durch Testament kann auch der Staat, ein Betrieb oder eine Organisation als Erbe eingesetzt werden.


§ 3 - Erbrecht des Ehegatten und der Kinder

(1) Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens ein Viertel des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu.

(2) An die Stelle eines Kindes, das zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebt, treten dessen Kinder, die zu gleichen Teilen erben.

(3) Der Ehegatte erbt allein, wenn Nachkommen des Erblassers nicht vorhanden sind.


§ 4 - Erbrecht der Eltern und deren Nachkommen

(1) Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen.

(2) Leben die Eltern zur Zeit des Erbfalles, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, erbt der überlebende Elternteil allein.

(3) An die Stelle der vor dem Erbfall verstorbenen Eltern treten die Nachkommen nach den Bestimmungen für die Erbfolge in der 1. Ordnung.


§ 5 - Erbrecht der Großeltern und deren Nachkommen

(1) Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalles alle Großeltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt ein Teil eines Großelternpaares nicht mehr, erbt der andere dessen Erbteil mit. Lebt ein Großelternpaar nicht mehr, sind aber Nachkommen vorhanden, geht der Erbteil des Großelternpaares zu gleichen Teilen auf die Nachkommen über.

(4) Lebt ein Großelternpaar nicht mehr und sind keine Nachkommen vorhanden, erben die anderen Großeltern oder deren Nachkommen allein.

(5) Im Übrigen gelten für das Eintrittsrecht der Nachkommen die Bestimmungen für die Erbfolge der 1. Ordnung.


§ 6 - Erbrecht des Staates

Sind keine Erben bis zur 3. Ordnung vorhanden, ist der Staat gesetzlicher Erbe.


§ 7 – Testament

(1) Der Erblasser kann über sein Eigentum durch Testament verfügen. Er muss volljährig und handlungsfähig sein.

(2) Ein Testament kann durch notarielle Beurkundung oder durch eigenhändige schriftliche Erklärung errichtet werden.

(3) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Erben bestimmen, Teilungsanordnungen treffen und gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen.

(4) Der Erblasser kann durch Testament Ersatzerben bestimmen für den Fall, dass ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall stirbt, nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wird.

(5) Verfügt der Erblasser nicht durch Testament über sein Eigentum, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.


§ 8 - Widerruf des Testaments

(1) Der Erblasser kann das Testament oder einzelne testamentarische Verfügungen jederzeit widerrufen.

(2) Der Widerruf erfolgt durch

1. Errichtung eines Testaments, das ein früheres aufhebt oder früheren Verfügungen widerspricht;

2. Rücknahme des notariellen Testaments aus der Verwahrung.

(3) Vernichtet oder verändert der Erblasser ein eigenhändiges Testament, wird vermutet, dass das in Widerrufsabsicht erfolgt.


§ 9 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

(1) Der Erbe ist berechtigt die Erbschaft innerhalb einer Frist von zwei Monaten auszuschlagen.

(2) An Stelle des ausschlagenden Erben treten, soweit kein Ersatzerbe bestimmt ist, diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.

(3) Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn die Frist zur Ausschlagung verstrichen ist. Als Annahme der Erbschaft gilt auch die Verfügung über Nachlassgegenstände.

(4) Der Staat kann als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen.


§ 10 – Erbunwürdigkeit

(1) Erbunwürdig ist, wer den Erblasser, dessen Ehegatten oder dessen Nachkommen vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat.

(2) Erbunwürdig ist auch, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung veranlasst hat, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben, oder wer ihn daran gehindert hat oder wer ein Testament des Erblassers gefälscht, verfälscht oder vorsätzlich beseitigt hat.

(3) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt worden, gilt der Erwerb der Erbschaft durch ihn als nicht erfolgt. An seine Stelle treten diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Erbunwürdige im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.


§ 11 - Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten hat der Erbe nur mit dem Nachlass zu erfüllen.


§ 12 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


In Kraft getreten am 05.04.2009.