Gerichtsgesetz (GerichtsG)

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§ 1 Gericht

(1) Um in Severanien eine Jurisdiktion zu schaffen, wird das Oberste Staatsgericht von Severanien Vrhovni sud gegründet.

(2) Das Oberste Staatsgericht ist die oberste Instanz für Zivil-, Verwaltungsrechts- und Strafverfahren in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

(3) Sitz des Obersten Staatsgericht von Severanien ist Aresinje.


§ 2 Rechtssprechung

(1) Die Gerichtsbarkeit hat die Aufgabe, darüber zu entschieden, was bei bestimmten Sachverhalten rechtens ist.

(2) Ziel der Rechtsprechung ist es, der Gerechtigkeit im Einzelfall nach Maßgabe des geltenden Rechts durch einen Rechtsspruch (Urteil) Ausdruck zu verleihen.

(3) Das Urteil muss unabhängig von öffentlicher Meinung bzw. der anderen beiden Staatsorgane alleine aufgrund der vorliegenden Beweise gefällt werden.


§ 3 Richter

(1) Den Vorsitz des Gerichtes hat der Richter. Er allein fällt das endgültige Urteil.

(2) Der Richter führt die Verhandlung und seine Vorbereitung. Er lädt die von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung vorgeschlagenen Zeugen zur Verhandlung ein. Er bestimmt die Reihenfolge der Zeugen, die in der Verhandlung aussagen werden.

(3) Der Richter hat dafür zu sorgen, dass die Verhandlung ruhig und auf formalen Weg verlaufen wird.

(4) Der Richter befragt als Erster den Angeklagten und die Zeugen, bevor die Befragung für die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung freigegeben wird. Er sammelt die aus den Befragungen hervorgegangenen Beweise.

(5) Es ist aber nicht seine Aufgabe die Beweise aus den polizeilichen Ermittlungen zu sammeln. Diese werden ihm vom Staatsanwalt ausgehändigt. Die Verteidigung darf ebenfalls Beweismittel hervorbringen. Der Richter entscheidet lediglich, ob die ihm vorgelegten Beweismittel zulässig sind. Er kann Fristen zur Abgabe von Stellungnahmen setzen.

(6) Nachdem die Verhandlung abgeschlossen ist, verkündet der Richter das Urteil öffentlich im Gerichtssaal.

(7) Der Richter wird durch direkte Wahl vom Volk für eine Amtszeit von sechs Monaten bestimmt. Das Justizministerium sammelt die Bewerbungen aller Kandidaten und gibt dann eine Liste mit diesen aus, damit sie gewählt werden können.

(8) Für die Zeit seines Amtes muss der Richter sämtliche öffentlichen und politischen Ämter, sowie die Mitgliedschaft in politischen Parteien ruhen lassen, um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten.


§ 4 Staatsanwaltschaft

(1) Der Vertreter des Volkes und der Leiter der Ermittlungen in den Verhandlungen ist der Staatsanwalt. Ist kein Staatsanwalt im Amt, übernimmt das Justizministerium oder ein anderer Beauftragter des Präsidenten dessen Aufgaben.

(2) Der Staatsanwalt sammelt im Vorfeld der Verhandlung die Beweise aus den polizeilichen Ermittlungen und lässt diese dann dem Richter zukommen.

(3) Der Staatsanwalt sucht Zeugen, die im Sinne der Urteilsfindung aussagen können. Die Liste seiner Zeugen lässt er dem Richter zukommen.

(4) Nachdem der Richter mit der Befragung der Zeugen geendet hat, dürfen Staatsanwalt und Verteidigung, ohne sich dabei zu unterbrechen, mit ihrer Befragung beginnen.

(5) Der Staatsanwalt wird durch das Parlament für eine Amtszeit von sechs Monaten bestimmt. Der Justizminister sammelt die Bewerbungen der Kandidaten und gibt dann eine Liste mit diesen aus, um sie im Parlament wählen zu lassen.

(6) Für die Zeit seines Amtes muss der Staatsanwalt sämtliche öffentlichen und politischen Ämter, sowie die Mitgliedschaft in politischen Parteien ruhen lassen, um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten.


§ 5 Verteidigung des Angeklagten

(1) Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt. Ist es dem Angeklagten nicht möglich sich einen Verteidiger zu nehmen, so wird ihm ein Pflichtverteidiger durch das Gericht gestellt. Eine Selbtsverteidigung des Angeklagten ist zulässig.

(2) Die Verteidigung vertritt in der Verhandlung den Angeklagten und darf im Vorfeld Ermittlungen, die den Angeklagten entlasten können führen.

(3) Die aus den Ermittlungen der Verteidigung hervorgegangenen Beweismittel werden dem Richter vorgelegt.

(4) Die Verteidigung sucht Zeugen, die im Sinne der Urteilsfindung aussagen können. Die Liste ihrer Zeugen lässt er dem Richter zukommen.

(5) Nachdem der Richter mit der Befragung der Zeugen geendet hat, dürfen Staatsanwalt und Verteidigung, ohne sich dabei zu unterbrechen, mit ihrer Befragung beginnen.

(6) Der Anwalt erhält seine Zulassung als solcher vom Justizministerium. Die Bewerbungen, in der der Anwalt sich verpflichtet sich an die Gesetze des Staates Severanien zu halten und diese ordnungsgemäß zu vertreten, werden an den Justizminister gerichtet.


§ 6 Zeugen

(1) Wenn eine Person als Zeuge vom Richter vorgeladen wurde, so ist es Pflicht zum in der Vorladung beschriebenen Termin vor Gericht zu erscheinen.

(2) Die Aussage eine Zeugen vor Gericht muss der Wahrheit entsprechen. Sollte sich am Ende oder während der Verhandlung herausstellen, dass der Zeuge eine Falschaussage getätigt hat, so ist dieser Person der Prozess zu machen.

(3) Der Staatsanwalt sowie die Verteidigung können beim Richter die Vereidigung des Zeugen beantragen. Stimmt dieser dem zu so muss er dem Zeugen folgende Frage stellen: „Schwören Sie die folgenden Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?“, worauf der Zeuge diese Frage zu bejahen hat.


§ 7 Eidesleistung

Richter und Staatsanwalt müssen den in der Verfassung vorgesehenen Eid ableisten.

In Kraft getreten am 14.05.2004.

Zuletzt geändert am 04.07.2008.