Gesetz über Auslandsvertretungen

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§ 1 – Grundlagen

Auslandsvertretungen sind dauerhaft eingerichtete völkerrechtliche Vertretungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Ausland. Sie werden unterschieden in diplomatische und konsularische Auslandsvertretungen.


§ 2 – Diplomatische Vertretungen

(1) Eine Botschaft ist eine ständige diplomatische Vertretung im Empfangsstaat.

(2) Aufgabe einer diplomatischen Vertretung ist es unter anderem,

a) die Interessen Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und ihrer Angehörigen im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen;

b) mit der Regierung des Empfangsstaats zu verhandeln;

c) sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten und darüber an die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu berichten;

d) freundschaftliche Beziehungen zwischen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und dem Empfangsstaat zu fördern und ihre wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen auszubauen.

(3) Eine Diplomatische Vertretung wird von einem Botschafter geleitet.


§ 3 – Konsularische Vertretungen

(1) Konsulate sowie Konsularabteilungen bei Botschaften nehmen die Interessen der Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Empfangsstaat wahr.

(2) Die konsularischen Aufgaben bestehen darin,

a) den Angehörigen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, und zwar sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, Hilfe und Beistand zu leisten;

b) sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats zu unterrichten, an die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien darüber zu berichten und interessierten Personen Auskünfte zu erteilen;

c) den Angehörigen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien Pässe und Reiseausweise und den Personen, die sich in die Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu begeben wünschen, Sichtvermerke oder entsprechende Urkunden auszustellen;

d) notarielle, zivilstandsamtliche und ähnliche Befugnisse auszuüben sowie bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, soweit die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats dem nicht entgegenstehen.

(3) Konsulate sowie Konsularabteilungen bei Botschaften werden von einem Konsul geleitet.


§ 4 - Völkerrechtliche Vertretungen fremder Staaten

(1) Staaten, mit denen die Sozialistische Bundesrepublik Severanien diplomatische Beziehungen unterhält, können auf eigenen Wunsch Botschafter und Konsuln in das Hoheitsgebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien entsenden.

(2) Botschafter und Konsuln fremder Staaten werden durch den Präsidenten oder einer von ihm beauftragten Person akkreditiert. Akkreditierte Botschafter und Konsuln genießen diplomatische Immunität.

(3) Der Präsident kann die Akkreditierung jederzeit unter Angaben von Gründen widerrufen und Botschafter sowie Konsuln fremder Staaten ausweisen. Die Ausweisung ist der jeweiligen Regierung und dem Betroffenen mitzuteilen.

(4) Die Räumlichkeiten einer völkerrechtlichen Vertretung sind unverletzlich. Eine Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung ist nur auf richterliche Anordnung zulässig.

(5) Der Empfangsstaat hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten seiner Vertretung vor jedem unbefugten Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen.


§ 5 - Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


In Kraft getreten am 02.01.2009.