Hochschulrahmengesetz (HRG)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Hochschulen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium.
(2) Darüber hinaus fördern und bilden sie den akademischen Nachwuchs durch Vermittlung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse.
(3) Die Einrichtung, der Betrieb sowie die Aufsicht über die Hochschulen obliegt der Regierung der Republik. Die Freiheit von Forschung und Lehre ist im Rahmen der Gesetze gewährleistet.
§ 2 Mitglieder und Verwaltung der Hochschule
(1) Mitglieder einer Hochschule sind die Lehrkräfte sowie das administrative und wissenschaftliche Personal und die Studierenden.
(2) Die von der Regierung der Republik berufenen Lehrkräfte bilden den Senat der Hochschule, der aus seiner Mitte den Rektor wählt. Dieser steht der Hochschulverwaltung vor und vertritt die Hochschule nach außen.
(3) Der Senat regelt die inneren Angelegenheiten einer Hochschule sowie das Zusammenwirken ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 3 Fachbereiche
Die Forschungs- und Wissenschaftsgebiete der Hochschulen gliedern sich in Fakultäten, die Fakultäten in Fachbereiche. Über die Einteilung der Fakultäten und Fachbereiche entscheidet der Senat.
§ 4 Akademische Grade
(1) An den Hochschulen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien werden die akademischen Grade „Diplom“ („Dipl.“), „Doktor“ („Dr.“) und „Professor“ („Prof.“) vergeben.
(2) Mit akademischen Graden verbundene Titel dürfen in Severanien nur von dazu berechtigten Personen geführt werden. Die Berechtigung wird durch die Verleihung durch eine anerkannte Hochschule erworben.
(3) Als anerkannte Hochschulen gelten alle Hochschulen Severaniens sowie die von Regierung der Republik per Verordnung nach objektiver Prüfung als „severanischen Standards entsprechend“ ausgewiesenen ausländischen Hochschulen.
(4) Für besondere Leistungen kann durch den Senat einer Hochschule die Doktorwürde honoris causa erteilt werden. Sie ist mit dem Zusatz „hc.“ zu führen.
(5) Lehrkräfte an severanischen Hochschulen, sofern sie nicht bereits die entsprechende Qualifikation besitzen, erhalten qua Amt befristet bis zum Ende ihrer Lehrtätigkeit den Grad eines Professors.
§ 5 Abschluss des Studiums
(1) Der Abschluss des Studiums und damit die Vergabe eines Grades wird mit einer Prüfung vollzogen.
(2) Eine Prüfung wird von einer Lehrkraft aus der jeweiligen Fakultät geleitet und die Entscheidung über die Verleihung eines Grades abschließend vom Senat der Hochschule per Mehrheitsbeschluss getroffen. Bei unentschiedenem Ergebnis entscheidet die Stimme des Prüfers.
(3) Die Prüfungen müssen dem entsprechenden Grad angemessene Leistungskriterien voraussetzen, welche vom Senat der Hochschule festgelegt und von der Regierung der Republik bestätigt werden müssen.
(4) Die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein an der gleichen Fakultät erworbenes Diplom. Gleiches gilt hinsichtlich auf die Zulassung zur Habilitation bezüglich der Doktorwürde.
(5) Über die Zulassung zu einer Abschlussprüfung entscheidet der Senat der Hochschule.
In Kraft getreten am 30.11.2003.
Zuletzt geändert am 13.07.2008.