Motorfahrzeugzulassungsgesetz (MfZG)

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§ 1 - Geltungsbereich

Dieses Gesetz bestimmt das Verfahren und die Voraussetzungen der Zulassung von Motorfahrzeugen zur Benutzung der öffentlichen Wege.

I. Abschnitt - Zulassungsverfahren und -arten

§ 2 - Verfahren

(1) Damit ein Motorfahrzeug auf einem öffentlichen Weg zu bewegt werden darf, muss es individuell in Severanien zugelassen sein.

(2) Eine Zulassung ist nicht notwendig, wenn das Motorfahrzeug im Ausland gültig zugelassen ist. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen worden ist, um die Voraussetzungen oder das Verfahren der severanischen Zulassung bewusst zu umgehen oder wenn der Präsident Severaniens die Zulassungsbestimmungen des Staates durch Verwaltungsakt für unzureichend befunden hat.

(3) Die Zulassung wird vom Präsidenten Severaniens erteilt. Sie gilt für drei Jahre.


§ 3 - Zulassungsarten

(1) Eine unbeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugs wird erteilt, wenn das Fahrzeug verkehrssicher ist und auch bei einer Steigung von 3 Prozent mindestens eine Geschwindigkeit von Sechzig Kilometer pro Stunde dauerhaft halten kann.

(2) Eine beschränkte Zulassung des Motorfahrzeugs wird erteilt, wenn das Fahrzeug verkehrssicher ist.

(3) Eine beschränkte oder unbeschränkte Sonderzulassung kann erteilt werden, wenn das Fahrzeug nicht alle Voraussetzungen der Verkehrssicherheit erfüllt, sein Betrieb aber für die wirtschaftliche Entwicklung Severaniens oder seiner Republiken von Bedeutung ist (zum Beispiel Schwertransporter). Während des Betriebes des Fahrzeugs muss die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein.

II. Abschnitt - Verkehrssicherheit

§ 4 - Voraussetzungen

Ein Motorfahrzeug ist verkehrssicher, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt.


§ 5 - Licht

(1) Ein Motorfahrzeug muss über eine Lichtanlage verfügen, die es auch bei Dunkelheit für andere Verkehrsteilnehmer ausreichend sichtbar macht.

(2) Die Leuchten am Heck des Fahrzeugs müssen folgende Funktionen erfüllen:

1. Wenigstens ein Rücklicht (rot) auf jeder Fahrzeugseite gibt die Position des Fahrzeugs bei Dunkelheit an.

2. Wenigstens ein Fahrrichtungsanzeiger (gelb, orange oder rot blinkend) auf jeder Fahrzeugseite, gibt die vom Fahrzeugführer angestrebte Fahrtrichtung an.

3. Wenigstens ein Bremslicht (gelb, orange oder rot) auf jeder Fahrzeugseite, gibt die Betätigung der Bremse an.

4. Wenigstens ein Rückfahrscheinwerfer (weiß), zeigt anderen Verkehrsteilnehmern auf, dass das Fahrzeug rückwärts fährt.

5. Wenigstens eine Nebelschlussleuchte (rot), markiert die Position des Fahrzeugs bei schlechter Sicht.

(3) Die Leuchten an der Front des Fahrzeugs müssen folgende Funktionen erfüllen:

1. Fahrlicht (selektivgelb), leuchtet die vor dem Fahrzeug liegende Fahrbahn wenigstens 50 Meter weit aus.

2. Fahrtrichtungsanzeiger (selektivgelb oder gelb), gibt die von Fahrzeugführer angestrebte Fahrtrichtung an.


§ 6 - Bremsen

(1) Ein Motorfahrzeug muss über zwei voneinander unabhängige Bremssysteme verfügen, die direkt auf die Räder oder die Achsen wirken.

(2) Beide Bremssysteme müssen symmetrisch ausgeführt werden.

(2) Das primäre Bremssystem muss das Fahrzeug auf ebener, trockener Fahrbahn mit einer mittleren negativen Beschleunigung von wenigstens 4 Metern pro Quadratsekunde verzögern.


§ 7 - Reifen

(1) Das Profil der Reifen muss eine Tiefe von wenigstens einem halben Milimeter bieten.

(2) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn Profil und Beschaffenheit der Reifen der herrschenden Witterung nicht in zumutbarem Maße angepasst sind.


§ 9 - Stoßstange

Am Front und am Heck des Fahrzeugs müssen Vorrichtungen angebracht sein, die Stöße des Fahrzeugs mit einer Geschwindigkeit von wenigstens sieben Kilometern pro Stunde gegen einen feststehenden Gegenstand insoweit abfedern, dass das Fahrzeug nicht strukturell beschädigt wird.


§ 10 - Spur

Die Spur- und Sturzeinstellung des Fahrzeugs muss dieses bei nicht eingeschlagener Lenkung auf ebener Fahrbahn geradeauslaufen lassen.


In Kraft getreten am 06.05.2010.