Sicherheitsdienstgesetz (SDG)

Aus Severanija.net · Wiki
Version vom 16. September 2023, 16:34 Uhr von Tehnika (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „'''§ 1 – Der Staatssicherheitsdienst''' Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien unterhält eine Staatsicherheitsdienstbehörde mit dem Namen Služba državne bezbednosti, kurz SDB, die dem Präsidenten untersteht. '''§ 2 Aufgaben''' (1) Der SDB dient dem Schutz der Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, des Bestandes und der Sicherheit der der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. (2) Zur Erfüllung ihres Auftr…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

§ 1 – Der Staatssicherheitsdienst

Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien unterhält eine Staatsicherheitsdienstbehörde mit dem Namen Služba državne bezbednosti, kurz SDB, die dem Präsidenten untersteht.


§ 2 Aufgaben

(1) Der SDB dient dem Schutz der Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, des Bestandes und der Sicherheit der der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

(2) Zur Erfüllung ihres Auftrages sammelt der SDB Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über

- Bestrebungen, die gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung, den Bestand oder die Sicherheit der Sozialistische Bundesrepublik Severanien gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Staates oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben;

- sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Sozialistische Bundesrepublik Severanien für eine fremde Macht;

- organisierte Kriminalität, Sabotage sowie terroristische Vereinigungen;

und wertet sie aus.

(3) Weitere Aufgaben des SDB sind:

- Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung staatsgefährdender, terroristischer oder anderer krimineller Tätigkeiten;

- Geheimschutz und Spionageabwehr;

- Gewinnung von Informationen von militärischer, strategischer, ökonomischer, wissenschaftlicher und technologischer Bedeutung;

- Bekämpfung und Verhinderung der Proliferation;

- Schutz von Verfassungsorganen und anderer staatlicher Institutionen.


§ 3 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Sicherheitsdienstgesetz.


In Kraft getreten am 11.06.2008.